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Übertragbares Akkreditiv

Übertragbares Akkreditiv

Das Akkreditiv wird von der eröffnenden Bank ausdrücklich als "übertragbar" gekennzeichnet. Es berechtigt den Begünstigten, seine Bank zu beauftragen, das Akkreditiv - ganz oder teilweise - an einen weiteren Begünstigten zu übertragen.

 
  • Der Exporthändler als Vermittler ermöglicht Zugang zu unbekannten Lieferanten.


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