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Durchführungswege

Neben der Pensionskasse und der Direktversicherung gibt es weitere Möglichkeiten, wie Ihr Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung umgesetzt werden kann. Die Auswahl des Durchführungsweges und des Anbieters ist Entscheidung Ihres Arbeitgebers. Am besten Sie sprechen mit ihm darüber, welchen der möglichen Wege er für sein Unternehmen auswählt.

(Rückgedeckte) Unterstützungskasse

Bei diesem Durchführungsweg sagt der Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer Versorgungsleistungen über die Unterstützungskasse zu. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge hierzu ein. Die Versorgungsleistungen können als Kapital- oder Rentenzahlung erbracht werden.

Die Entgeltumwandlung von Ihnen zu Gunsten einer Unterstützungskasse ist während der Ansparzeit steuerfrei. Hierbei existiert keine Einschränkung in der Höhe der Beiträge. Allerdings gibt es eine Begrenzung der späteren Leistung nach § 2 KStDV. Die Versorgungsleistungen werden nachgelagert - wie Arbeitslohn - besteuert. Hierbei gelten in der Auszahlungsphase in der Regel niedrigere Steuersätze als in der Ansparzeit.

Die Unterstützungskasse ist zwar eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, Ihnen stehen allerdings nur Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu. Gleich bleibende  oder steigende Beiträge fließen über die Unterstützungskasse in eine Rückdeckungsversicherung. Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist also ein externer Versorgungsträger, bei dem gleichzeitig nachgelagert besteuert wird, dessen Leistungen aber auch voll ausfinanziert sind.

Direktzusage (Pensionszusage)

Der Arbeitgeber gibt Ihnen als Mitarbeiter eine Zusage auf Versorgungsleistungen. Das können Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Invalidenrenten sein. Einmalige Kapitalzahlungen sind ebenfalls möglich. Mit der Direktzusage räumt der Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen ein.  Die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktzusage ist während der Ansparzeit steuerfrei. Da hierbei keine Höchstgrenze besteht, können Sie einen flexibel gestaltbaren Beitragsrahmen wählen. Die Versorgungsleistungen werden nachgelagert - wie Arbeitslohn - besteuert. Hierbei gelten in der Auszahlungsphase in der Regel niedrigere Steuersätze als in der Ansparzeit.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige - vom Betriebsvermögen des Arbeitgebers getrennte - Einrichtung, die der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt. Sie räumt Ihnen als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen ein. Als Versorgungsleistungen kommen lebenslange Altersrenten oder Auszahlungspläne mit unmittelbar anschließender Restverrentung in Betracht. Zusätzlich können, wie bei allen anderen Durchführungswegen, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden.  Beim Pensionsfonds können Sie steuerfrei Beiträge in Höhe von bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbringen (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Versorgungsleistungen werden nachgelagert in voller Höhe besteuert. Hierbei gelten in der Auszahlungsphase in der Regel niedrigere Steuersätze als in der Ansparzeit.

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