Bestätigungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nr. 18b AnlV
Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.
Veröffentlichungen der Sparkasse Aachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18b AnlV (geeignetes Kreditinstitut)
Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz | Stand 31.12.2020 |
Die Ratingagenturen Fitch und DBRS haben der Sparkassen-Finanzgruppe ein Floor-Rating erteilt, das aussagt, dass die Bonität jedes Mitgliedes der Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe mindestens mit A+ (Fitch) und A (DBRS) bewertet wird. Somit kann kein Institut unter diese Bewertungen fallen. Diese kapitalmarktfähigen Ratings haben wir uns einzeln zuweisen lassen. Aus Kostengründen verzichten wir auf ein individuelles Rating, das oberhalb der Floor-Ratings von A+ bzw. von A liegen könnte, da die Gruppenbewertungen keine Einheitsnoten darstellen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
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