Bestätigungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nr. 18b AnlV
Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.
Veröffentlichungen der Sparkasse Aachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18b AnlV (geeignetes Kreditinstitut)
Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz | Stand 31.12.2020 |
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